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Das neue Gesetz regelt in Artikel 1 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und in Artikel 2 Änderungen des fünften und dritten Buches Sozialgesetzbuch (sowie in weiteren Artikeln weitere Änderungen des elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).

Demnach dürfen Patienten vom 01. Oktober bis zum 07. April Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, also auch Osteopathiepraxen, nur betreten, “wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.” Für Therapeuten und Mitarbeiter gilt diese Regelung nicht.

Kinder unter 6 Jahren benötigen keine Maske. Kinder ab dem 6. Lebensjahr können einen Mundnasenschutz verwenden.

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